Allgemeine Bedingungen, Entgeltordnung, Entgelttabelle
Hier finden Sie die Allgemeinen Bedingungen der städtischen Sing- und Musikschule der Stadt Erlangen, sowie die Entgeltordnung und die Entgelttabelle zum Download.
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte das Sekretariat: 09131-862857
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Teilnahme an der Städt. Sing- und Musikschule Erlangen
§ 1 Regelungsgegenstand
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Die Sing- und Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Erlangen, Art. 21 GO. Die Benutzung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil jedes Unterrichtsvertrages mit der Sing- und Musikschule sind. Die Unterrichtsentgelte werden in einer gesonderten Entgeltordnung geregelt.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der Sing- und Musikschule öffentlich ausgehängt sowie auf der Homepage veröffentlicht. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte akzeptieren diese bei der Anmeldung.
§ 2 Leistungsumfang
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Der Unterricht umfasst alle Bereiche der Musik und findet in Einzelunterricht, Gruppenunterricht und Ensembles statt.
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Die Sing- und Musikschule ist Bestandteil des allgemeinen Bildungswesens der Stadt Erlangen. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik.
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Der Unterricht der Sing- und Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten, in denen aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kein Präsenzunterricht möglich ist, kann der Unterricht durch digitale Fernbetreuung erfolgen, oder in den Grundfächern durch Materialtransfer.
§ 3 Gliederung des Angebotes
Die Sing- und Musikschule gliedert sich gemäß dem Strukturplan des Verbands deutscher Musikschulen und der Bayerischen Sing- und Musikschulverordnung wie folgt in:
1. Musikalische Grundfächer
1.1 Musikalische Frühförderung (bis 4 Jahre)
1.2 Musikalische Früherziehung (4 bis 6 Jahre)
1.3 Musikalische Grundausbildung (ab 1. Jahrgangsstufe)
1.4 Instrumentenkarussell als Orientierungsstufe auch im Anschluss an die musikalische
Früherziehung oder musikalische Grundausbildung (1. bis 4. Jahrgangsstufe)
1.5 Singklassen
2. Musikalische Klassen- und Großgruppenfächer
Musizieren in Klassen und Großgruppen findet meist in Kooperation mit Schulen und pädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche statt, auch im Ganztag. Dazu gehört z. B. das Elementare Musizieren in Großgruppen ab 5 Grundschulkindern an den Grundschulen sowie auch die Bläserklasse an der Mittelschule. Im Kooperationsangebot Bläserklasse an der Ernst-Penzoldt-Mittelschule kann die Großgruppe auch aus weniger als 5 Schülerinnen und Schülern bestehen. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern, auch über das Stadtgebiet hinaus.
3. Instrumentale und vokale Hauptfächer
Streichinstrumente, Blasinstrumente, Zupfinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente und Gesang: aus allen Fachbereichen wird Unterricht angeboten. Dem Instrumental- bzw. Gesangsunterricht geht ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches voraus. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
4. Ensemblefächer
Chöre, Spielkreise, Kammermusik, Ensembles, Orchester und Bands sind zentrale Kernfächer der Musikausbildung. Die Sing- und Musikschule erwartet von ihren Schülerinnen und Schülern die Bereitschaft zur Teilnahme an Ensemblefächern.
5. Ergänzungsfächer
Musiktheorie, Gehörbildung, Stimmbildung, Improvisation, Musiktheater, Rhythmik/Tanz, Komposition, Korrepetition und weitere Fächer ergänzen und vertiefen das Angebot.
6. Begabtenförderung – Studienvorbereitende Ausbildung
Es besteht eine Förderklasse für begabte Schülerinnen und Schüler, die auf ein Musikstudium vorbereitet. Sie umfasst Hauptfach und Nebenfach, Musiktheorie und Ensemble. Voraussetzung ist die bestandene D2 Prüfung der Freiwilligen Leistungsprüfung des Verbands Bayerischer Sing- und Musikschulen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
7. Projekte und Veranstaltungen
Projekte, Workshops oder Exkursionen, Veranstaltungen, Prüfungen, Angebote mit digitalen Medien aus der musikpädagogischen Praxis und die Teilnahme an Wettbewerben sind weitere Angebote der Sing- und Musikschule. Vorspiele und Konzerte (sowohl die aktive Teilnahme als auch die passive Teilnahme als Zuhörende) sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung, die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts. Offene Angebote ermöglichen einen niedrigschwelligen Zugang für alle.
§ 4 Unterrichtsjahr, Unterricht
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Das Unterrichtsjahr beginnt in der Regel am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
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Der Unterricht im Fach Instrumentenkarussell, die musikalische Grundausbildung, die Singklassen und der Großgruppenunterricht an den Zweigstellen beginnt im Oktober und endet Ende Juli des folgenden Jahres.
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Der Unterricht in den Fächern musikalische Frühförderung und musikalische Früherziehung beginnt im September und endet Ende Juli des folgenden Jahres.
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In den Schulferien sowie an weiteren schulfreien Tagen (z. B. Buß- und Bettag) findet kein Unterricht statt.
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Der Unterricht wird in der Regel als Gruppenunterricht von 45 Minuten Dauer oder als Einzelunterricht von 30 Minuten Dauer, in Ausnahmefällen auch 45 Minuten Dauer (nur mit Genehmigung der Schulleitung) wöchentlich gehalten. Ein Anspruch auf Einzelunterricht oder eine bestimmte Gruppengröße besteht nicht.
§ 5 Aufnahme in die Sing- und Musikschule
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Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ist in der Regel nur zu Beginn eines jeden Unterrichtsjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
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Aufnahme finden in erster Linie Kinder und Jugendliche, bei freien Kapazitäten auch Erwachsene. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Erlangen werden bevorzugt. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.
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Die Aufnahme erfolgt nach Anmeldung mit dem entsprechenden Formular durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten. Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich. Die Anmeldung kann innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Anmeldung schriftlich oder per Mail widerrufen werden.
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Nach erfolgter Aufnahme weist die Schulleitung der Schülerin oder dem Schüler einen Unterrichtsplatz zu. Die Schülerin bzw. der Schüler nimmt diesen zugewiesenen Platz an, indem sie oder er die erste Unterrichtsstunde besucht. Damit kommt zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Sing- und Musikschule ein privatrechtlicher Unterrichtsvertrag zustande. Bei Minderjährigen werden deren Erziehungsberechtigte Vertragspartner der Sing- und Musikschule.
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Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten nicht für sogenannte offene Angebote der Sing- und Musikschule. Für sie gelten die jeweils für das bestimmte Angebot festgelegten Anmeldemodalitäten.
§ 6 Probezeit
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Bei Neuaufnahme in den Instrumental- bzw. Vokalunterricht oder in ein Ensemble, bei einem Wechsel des Unterrichtsfaches oder einem Wechsel der Lehrkraft beginnt mit der ersten Unterrichtsstunde im ersten Unterrichtjahr des jeweiligen Fachs eine Probezeit von 3 Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann der Unterrichtsvertrag durch die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte oder durch die Sing- und Musikschule bis 14 Tage vor Ende der Probezeit schriftlich oder per Mail zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Die Probezeit ist entgeltpflichtig.
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Bei einer Neuaufnahme in ein musikalisches Grundfach oder in ein musikalisches Klassen- bzw. Großgruppenfach (§ 3 Nr. 1 und Nr. 2) beträgt die Probezeit beginnend mit der ersten Unterrichtsstunde in der Regel 4 Wochen. Die Probezeit ist entgeltpflichtig. Von dieser Entgeltpflicht ausgenommen sind die Angebote musikalische Grundausbildung und musikalische Klassen- und Großgruppenfächer.
§ 7 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
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Der Unterrichtsvertrag umfasst ein Unterrichtsjahr (1. Oktober – 30. September des Folgejahres). Der Unterrichtsvertrag endet automatisch zum 30. September des jeweiligen Unterrichtsjahres. Eine ausdrückliche Kündigung ist nicht erforderlich.
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Eine Kündigung des Unterrichtsvertrags während des laufenden Unterrichtsjahres kann von Seiten der Schülerin bzw. des Schülers nur aus wichtigem Grund, wie z. B. Wegzug oder langwieriger Erkrankung, zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich oder per Mail vorgenommen werden. Kein wichtiger Grund ist die Umstellung von Präsenzunterricht auf digitale Fernbetreuung aufgrund behördlicher Anordnung gemäß § 2 Abs. 3.
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Von Seiten der Sing- und Musikschule kann der Unterrichtsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
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bei der Schülerin oder dem Schüler können aus Sicht der Lehrkraft durchschnittliche Fortschritte infolge mangelnden Fleißes oder anderer Gründe nicht erzielt werden.
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bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 6 Wochen, wenn eine deshalb erfolgte Mahnung zwei Wochen lang erfolglos blieb.
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bei mehrmaliger nachhaltiger Störung des Unterrichts.
In allen Fällen erfolgen die Maßnahmen in Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten.
§ 8 Vertragsverlängerung
Um die Teilnahme am Instrumental- Vokal- und Ensembleunterricht fortlaufend sicherzustellen, besteht die Möglichkeit den Unterrichtsvertrag für das nächste Unterrichtsjahr zu verlängern. Der Verlängerungswunsch muss bis zum 15. Juni des laufenden Unterrichtsjahres schriftlich, per Mail oder mit dem von der Musikschule bereitgestellten Formular bei der Sing- und Musikschule angezeigt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht fristgerecht, so endet der Unterrichtsvertrag automatisch gem. § 7. Ein Anspruch auf Erhalt des bisherigen Unterrichts Platzes besteht in diesem Fall nicht. Eine verspätete Weitermeldung wird als Neuanmeldung gewertet.
§ 9 Unterrichtsstätten
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Der Präsenzunterricht findet statt im zentralen Musikschulgebäude und in Schulen und pädagogischen Einrichtungen, an denen eine Zweigstelle (Niederlassungen im Stadtgebiet) oder Außenstelle (Niederlassung außerhalb des Stadtgebiets) besteht, sowie in den von der Sing- und Musikschule zugewiesenen Räumen.
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In Zeiten, in denen aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kein Präsenzunterricht möglich ist, kann der Unterricht mittels digitaler Fernbetreuung erfolgen. Über das Format entscheidet die Schulleitung. Es liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zur Teilhabe an dieser digitalen Fernbetreuung zu schaffen.
§ 10 Haftung
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Als Trägerin der Sing- und Musikschule haftet die Stadt Erlangen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für zufällige Beschädigungen oder Abhandenkommen der von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern in die Schule eingebrachten Gegenstände (Instrumente, Garderobe, Fahrräder, Mappen, Bücher usw.) ist ausgeschlossen.
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Die Sing- und Musikschulschülerinnen und -schüler sind nicht gesetzlich unfallversichert. Krankenkosten für Unfälle während des Sing- und Musikschulunterrichts, während Konzertauftritten und weiteren Projekten und Veranstaltungen sowie auf den Wegen zwischen Tätigkeitsstätte und Wohnung müssen über die Krankenversicherung abgedeckt werden.
§ 11 Aufsicht
Eine Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler besteht nur während des Unterrichts sowie während Proben, Projekten und Veranstaltungen. Bei kurzfristiger Erkrankung der Lehrkraft kann der Unterricht ausfallen. Die Sing- und Musikschule übernimmt bei Unterrichtsausfall keine Aufsichtspflicht für den Zeitraum, in dem der Unterricht stattgefunden hätte. Bei Veranstaltungen endet die Aufsichtspflicht nach dem Ende des Auftritts der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers.
§ 12 Datenschutz
Die Sing- und Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für Unterricht durch digitale Fernbetreuung, erteilt.
§ 13 Instrumente
Grundsätzlich soll die Schülerin bzw. der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts, spätestens zum Ende der Probezeit ein geeignetes Instrument besitzen. Im Fach Klavier ist ein Klavier oder ein
E-Piano mit gewichteten Tasten für den Unterricht erforderlich, ein Keyboard ist dafür nicht ausreichend. Aus den Beständen der Sing- und Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. gemietet werden, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
§ 14 Elternbeirat, Förderverein
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Der Elternbeirat wird von den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist Kontaktorgan zwischen den Eltern und der Sing- und Musikschule. Er besteht aus mindestens 5 Personen.
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Der Förderverein unterstützt die Sing- und Musikschule bei ihren Aufgaben. Der Zweck des Fördervereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Rahmen der Aktivitäten der Sing- und Musikschule Erlangen durch ideelle und materielle Hilfen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten zum 1. April 2023 in Kraft.
Herausgeber: Stadt Erlangen, Sing- und Musikschule, Südliche Stadtmauerstr. 35, 91054 Erlangen www.musikschule-erlangen.deEntgeltordnung der Städt. Sing- und Musikschule Erlangen
§ 1 Unterrichtsentgelt
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Das Unterrichtsentgelt für ein Jahr entsteht mit Beginn des Unterrichtsjahres und ist in 4 Raten zu bezahlen, nach der in der Anlage beigefügten Entgelttabelle. Die Raten werden jeweils am 1.12., 1.3., 1.5. und 1.7. fällig. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren und Verzugszinsen entstehen.
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Bei Aufnahme oder zulässiger Beendigung des Unterrichts während des Unterrichtsjahres errechnet sich das Unterrichtsentgelt anteilig. Das Entgelt für die Probezeit ist immer zu entrichten.
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Das Unterrichtsentgelt wird im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der ersten Unterrichtsstunde.
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Im Unterrichtsentgelt für das Fach Klavier ist ein Nutzungsentgelt für die jeweils benutzten
musikschuleigenen Instrumente enthalten, im Fach Instrumentenkarussell für die jeweiligen
Mietinstrumente. -
Für Projekte, Prüfungen und Workshops können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Entgeltordnung erhoben werden.
§ 2 Verwaltungszuschlag
Für den Unterricht an der Sing- und Musikschule ist einmal jährlich ein Verwaltungszuschlag in Höhe von 20,00 EUR pro Schülerin oder Schüler zu zahlen. Er wird jeweils zum Beginn eines Unterrichtsjahres fällig, ist immer zu entrichten und kann nicht ermäßigt werden.
§ 3 Mietentgelt für Instrumente
In begrenzter Anzahl können schuleigene Mietinstrumente zur Verfügung gestellt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Das Mietentgelt ist in 3 Kategorien gestaffelt: Kategorie I: „mitwachsende“ Instrumente, Kategorie II: in der Anschaffung günstigere Instrumente und Kategorie III: in der Anschaffung teure Instrumente (siehe Entgelte für Mietinstrumente im Anhang).
Alles Weitere regelt ein Mietvertrag, der für die Dauer eines Unterrichtsjahres (01.10. - 30.09. des Folgejahres) abgeschlossen wird. Eine Verlängerung um ein weiteres Schuljahr kommt nur in Betracht, wenn das Mietinstrument nicht vorrangig für neue Schülerinnen und Schüler benötigt wird.
§ 4 Zuschläge für erwachsene Schülerinnen und Schüler
Nicht in Ausbildung befindliche Erwachsene zahlen zusätzlich zum Unterrichtsentgelt einen Zuschlag in Höhe von 20%. Schülerinnen und Schüler werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres vom Erwachsenenzuschlag befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis (z. B. Schülerausweis oder Ausbildungsbestätigung) vorlegen.
§ 5 Entgeltermäßigung
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Besuchen mehrere Geschwister oder Kinder aus dem gleichen Haushalt im selben Unterrichtsjahr den Unterricht an der Sing- und Musikschule, so ermäßigt sich das Entgelt (ausgenommen Verwaltungszuschlag) für das 2. Kind auf 66%, für das 3. Kind auf 50%, für das 4. Kind auf 45% der jeweils vollen Höhe. Weitere Kinder erhalten den Unterricht entgeltfrei. Als erstes Kind gilt dasjenige mit dem höchsten Entgelt. Die Geschwisterermäßigung endet mit dem Abschluss der beruflichen Ausbildung.
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Über die Ermäßigungen von Abs. 1 hinaus kann das Entgelt aus sozialen Gründen zusätzlich ermäßigt werden; Inhaberinnen und Inhaber des ErlangenPasses erhalten nach Vorlage 60% Ermäßigung. Der Nachweis muss bei Unterrichtsbeginn und für jedes Kalenderjahr erneut im Sekretariat vorgelegt werden. Verspätete Nachweise werden mindestens ab dem Monat des Eingangs bei der Entgeltberechnung berücksichtigt.
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Für den Unterricht von Kindern und Jugendlichen an zu fördernden Instrumenten (z. B. Viola da gamba, Cembalo, Oboe) wird das Entgelt um 50% ermäßigt. Diese Ermäßigung gilt nicht für Erwachsene und nicht für in Ausbildung befindliche Schülerinnen und Schüler.
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In Zeiten, in denen aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kein
Präsenzunterricht möglich ist, kann der Unterricht durch digitale Fernbetreuung erfolgen, das Entgelt wird deshalb nicht ermäßigt.
§ 6 Entgeltänderungen
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Eine generelle Änderung der Entgelte für den Unterricht an der Sing- und Musikschule ist nur zu Beginn eines neuen Unterrichtsjahres möglich. Bei weiterlaufenden Verträgen (§ 7 Abs. 1 AGB) sind die Vertragspartner davon zu unterrichten.
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Verändert sich während des Unterrichtsjahres die Teilnehmerzahl im Gruppenunterricht so, dass die Entgelthöhe berührt wird (z. B. kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht ermöglicht werden), ist ab Beginn des nächsten Monats das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Ausnahmen regelt die Schulleitung.
§ 7 Unterrichtsausfall, Entgelterstattung
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Unterrichtsversäumnisse der Schülerinnen und Schüler begründen keine Entgeltermäßigung und keinen Anspruch auf entsprechende Rückzahlung.
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Aufgrund von Fortbildung der Lehrkraft kann eine Unterrichtsstunde pro Jahr entgeltpflichtig ausfallen.
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Unterrichtsstunden, die durch Krankheit der Lehrkraft bis zu 3 Mal nacheinander ersatzlos ausfallen oder insgesamt bis zu 5 Unterrichtsausfälle im Unterrichtsjahr, sind entgeltpflichtig. Darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Unterrichtsjahres auf Antrag (schriftlich oder per Mail) zurückerstattet.
§ 8 Entgeltbefreiung
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Ensemblefächer sind grundsätzlich entgeltfrei.
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Das Entgelt für instrumentale oder vokale Hauptfächer schließt das Entgelt für ein oder mehrere Ergänzungsfächer ein.
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Die Schülerinnen und Schüler sind nach Aufnahme in die studienvorbereitende Ausbildung bzw. Förderklasse vom Entgelt für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Haupt- und/oder Nebenfach befreit.
§ 9 Zuschläge bei Wohnsitz außerhalb Erlangens
Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz nicht in Erlangen haben, zahlen einen Zuschlag von 20 % des Unterrichtsentgelts (der sogenannte Auswärtigenzuschlag). Bei erwachsenen Schülerinnen und Schülern wird zuerst der Auswärtigenzuschlag berechnet, danach der Erwachsenenzuschlag.
§ 10 Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung tritt zu Beginn des Unterrichtsjahres 2025/2026 in Kraft.
Entgelttabelle der Städt. Sing- und Musikschule Erlangen | ||||
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| Stand 19.03.2025 |
Verwaltungszuschlag | 20,00 € | |||
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Entgelte für Unterricht | ||||
Art des Unterrichts | Wohnsitz in Erlangen | Wohnsitz außerhalb Erlangens | ||
| jährlich* | entspricht monatlich | jährlich* | entspricht monatlich |
Grundfächer | ||||
Musikmäuse | 219,00 € | 18,25 € | 262,80 € | 21,90 € |
Musikalische Früherziehung 50 Minuten | 237,00 € | 19,75 € | 284,40 € | 23,70 € |
Musikalische Grundausbildung | 132,00 € | 11,00 € | 158,40 € | 13,20 € |
Instrumentenkarussell | 423,00 € | 35,25 € | 507,60 € | 42,30 € |
Singklassen | entgeltfrei | entgeltfrei | entgeltfrei | entgeltfrei |
Klassen- und Großgruppenangebote | ||||
Elementares Musizieren in großen Gruppen | 132,00 € | 11,00 € | 158,40 € | 13,20 € |
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Ensemble, Orchester, Band, Spielkreis, Jugendchor | entgeltfrei | entgeltfrei | entgeltfrei | entgeltfrei |
Ergänzungsfächer | ||||
Musiktheorie, Gehörbildung, Stimmbildung usw. | entgeltfrei | entgeltfrei | entgeltfrei | entgeltfrei |
… ohne zeitgleichen Instrumentalunterricht an der | 132,00 € | 11,00 € | 158,40 € | 13,20 € |
Instrumentale und vokale Hauptfächer | ||||
Einzelunterricht 30 Minuten | 582,00 € | 48,50 € | 698,40 € | 58,20 € |
Einzelunterricht 45 Minuten | 873,00 € | 72,75 € | 1.047,60 € | 87,30 € |
Gruppenunterricht mit 2 Schülerinnen und Schülern | 495,00 € | 41,25 € | 594,00 € | 49,50 € |
Gruppenunterricht mit 3 Schülerinnen und Schülern | 423,00 € | 35,25 € | 507,60 € | 42,30 € |
Gruppenunterricht mit 4 Schülerinnen und Schülern | 351,00 € | 29,25 € | 421,20 € | 35,10 € |
Klavier | ||||
Einzelunterricht 30 Minuten | 633,00 € | 52,75 € | 759,60 € | 63,30 € |
Einzelunterricht 45 Minuten | 942,00 € | 78,50 € | 1.130,40 € | 94,20 € |
Gruppenunterricht mit 2 Schülerinnen und Schülern | 531,00 € | 44,25 € | 637,20 € | 53,10 € |
Zu fördernde Instrumente (z. Zt. Viola da gamba, Oboe, Cembalo) | ||||
Einzelunterricht 30 Minuten | 291,00 € | 24,25 € | 349,20 € | 29,10 € |
Einzelunterricht 45 Minuten | 436,50 € | 36,38 € | 523,80 € | 43,65 € |
Gruppenunterricht mit 2 Schülerinnen und Schülern | 247,50 € | 20,63 € | 297,00 € | 24,75 € |
Gruppenunterricht mit 3 Schülerinnen und Schülern | 211,50 € | 17,63 € | 253,80 € | 21,15 € |
Gruppenunterricht mit 4 Schülerinnen und Schülern | 175,50 € | 14,63 € | 210,60 € | 17,55 € |
* Die Sing- und Musikschule erhebt Jahresentgelte. Das Unterrichtsentgelt wird in vier Raten abgebucht (siehe Entgeltordnung § 1 Abs. 1). |
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Für Unterricht an Außenstellen gilt eine eigene Entgelttabelle, einzusehen auf der Website der Sing- und Musikschule. |
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Entgelte für Mietinstrumente |
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Kategorien | jährlich |
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Kategorie I | 48,00 € |
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Kategorie II | 60,00 € |
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Kategorie III | 73,00 € |
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Das Entgelt für Mietinstrumente wird mit der 1. Rate des Unterrichtsentgeltes abgebucht. |
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