Allgemeine Bedingungen (AGB) für die Teilnahme an der Städtischen Sing- und Musikschule Erlangen

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Die Sing- und Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Erlangen, Art. 21 GO. Die Benutzung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage und nach Maßgabe dieser Bedingungen, die  Bestandteil jedes Unterrichtsvertrages mit der Sing- und Musikschule werden.

(2) Diese Allgemeinen Bedingungen sind in der Musikschule öffentlich auszuhängen und sind den Verträgen als Anlage beigefügt.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Unterricht umfasst alle Bereiche der Musik und findet in Einzelunterricht, Gruppenunterricht und Ensembles statt.

(2) Die Sing- und Musikschule ist Bestandteil des allgemeinen Bildungswesens der Stadt Erlangen. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik.

§ 3 Gliederung des Angebotes

Die Sing- und Musikschule bietet Unterricht in folgenden Fächern an:

1. Musikalische Grundfächer
1.1 Musikalische Frühförderung (6 Monate bis 4. Lebensjahr)
1.2 Musikalische Früherziehung (4. bis 6. Lebensjahr)
1.3 Musikalische Grundausbildung (1. Jahrgangsstufe)
1.4 Instrumentenkarussell als Orientierungsstufe im Anschluss an die Musikalische Früherziehung oder Musikalische Grundausbildung. (1. bis 4. Jahrgangsstufe)
1.5 Singklassen
2. Instrumentale Hauptfächer
Streich-, Blas-, Zupf-, Tasteninstrumente, Percussion. Dem Instrumentalunterricht
soll ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3. Ensemble- und Ergänzungsfächer
Chöre, Spielkreise, Kammermusik, Orchester, Improvisation und Big-Bands.

§ 4 Unterricht

(1) Das Unterrichtsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Der Unterricht in den Musikalischen Grundfächern beginnt im September (ausgenommen Instrumentenkarussell) und endet Ende Juli des folgenden Jahres.

Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Tage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.

(2) Der Unterricht wird in der Regel als Gruppenunterricht von 45 Minuten Dauer oder als Einzelunterricht von 30 Minuten Dauer wöchentlich gehalten. Ein Anspruch auf Einzelunterricht oder eine bestimmte Gruppengröße besteht nicht.

§ 5 Aufnahme

(1) Die Aufnahme eines Schülers ist in der Regel nur am Anfang des Schuljahres möglich. Während des Schuljahres kann sie nur erfolgen, wenn dafür die Voraussetzungen von Seiten der Sing- und Musikschule gegeben sind.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung in Form eines privatrechtlichen Vertrages. Inhalt des Vertrages sind diese allgemeinen Bedingungen. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Zuteilung eines Unterrichtsplatzes.

(3) Vertragspartner werden bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten des Schülers.

§ 6 Probezeit

Bei Neuaufnahmen und bei einem Wechsel des Instruments gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann der Unterricht von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Probezeit bei den musikalischen Grundfächern beträgt vier Wochen. Ausgenommen von der Probezeitregelung sind Musikalische Grundausbildung, Großgruppe ab 5 Schülern und Ensembles.

§ 7 Beendigung des Unterrichts

(1) Der Vertrag umfasst ein Unterrichtsjahr. Er verlängert sich, wenn nicht bis zum 30. Juni des laufenden Schuljahres eine schriftliche Abmeldung erfolgt. Für § 3 Abs. 1 endet der Unterrichtsvertrag jährlich Ende Juli.

(2) Eine Beendigung des Unterrichts während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise Wegzug oder attestierte längere Erkrankung) zum Quartalsende im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

(3) Von Seiten der Sing- und Musikschule kann der Unterrichtsvertrag nach Rücksprache mit den Eltern gekündigt werden, wenn normale Fortschritte infolge mangelnden Fleißes oder anderen Gründen nicht zu erzielen sind oder bei fortwährender Störung des Unterrichts.

(4) Kündigungen aus wichtigem Grund sowie § 6 dieser Bedingungen und § 6 der Entgeltordnung bleiben davon unberührt.

§ 8 Unterrichtsort

Der Unterricht findet statt im zentralen Musikschulgebäude und in den Grund- und Hauptschulen, in denen eine Filiale (Zweigstelle der Sing- und Musikschule) besteht.

§ 9 Haftung

Als Träger der Sing- und Musikschule haftet die Stadt Erlangen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine weiter gehende Haftung, insbesondere für Zufall bei Beschädigungen oder Abhandenkommen der von Teilnehmern in die Schule eingebrachten Gegenstände (Instrumente, Garderobe, Fahrräder, Mappen, Bücher usw.) ist ausgeschlossen.

Die Sing- und Musikschüler sind nicht gesetzlich unfallversichert. Krankenkosten für Unfälle während des Sing- und Musikschulunterrichts (Chor- u. Instrumentalunterricht), während Konzertauftritten und auf den Wegen zum und vom Unterricht/Konzertauftritt nach Hause müssen über die Krankenversicherung abgedeckt werden.

§ 10 Aufsicht

Eine Aufsichtspflicht besteht nur während des Unterrichts. Bei kurzfristiger Erkrankung der Lehrkraft kann der Unterricht ausfallen. Die Sing- und Musikschule übernimmt bei Unterrichtsausfall keine Aufsichtspflicht für den Zeitraum, in dem der Unterricht stattgefunden hätte.

§ 11 Elternbeirat

Der Elternbeirat wird von den Erziehungsberechtigten der Unterrichtsteilnehmer aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist Kontaktorgan zwischen den Eltern und der Sing- und Musikschule.

Städtische Sing- und Musikschule

Friedrichstraße 35
91054 Erlangen

Tel.: 09131/86-2857
Fax: 09131/86-2364

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